Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung (9. BayIfSMV) - Betrieb von Sportplätzen und anderen Sportstätten ist untersagt - Liebe Vereinsvorstandsmitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, inzwischen gibt es die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Leider beinhaltet diese neue Version in § 10, Absatz (3) die Festlegung: „Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.“ Damit ist auch der Betrieb und die Nutzung von Einrichtungen /Sportstätten für den Luftsport vorerst nicht mehr möglich (Hinweis für Modellflugsportler, die außerhalb von Modellfluggeländen ihrem Sport nachgehen möchten, Absatz (1) des § 10 hingegen gilt weiterhin: „Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt“).
Auch wir bedauern diese erneute Verschärfung der Beschränkungen, hoffen aber, dass nach dem Jahreswechsel die Situation sich wieder etwas entspannen wird und zumindest die bis Ende November geltenden Regelungen wieder möglich werden. "Sicherheitshalber" hinweisen möchten wir noch auf § 29 Ordnungswidrigkeiten und dort den Punkt 7.: „Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs.1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § Abs. 1 oder 2 Sport betreibt, entgegen § Abs. 2 Nr. 1 Zuschauer zulässt, entgegen § Abs. 3 Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen oder andere Sportstätten betreibt oder nutzt“. Diese 9. BayIfSMV gilt nach derzeitiger Festlegung seit dem 1. Dezember und endet mit Ablauf des 20. Dezember. Ausführliche Informationen zum Themenkomplex finden Sie weiterhin auf der Corona-Seite des BLSV. Dort finden Sie nach wie vor auch die FAQ-Übersicht des BLSV, die laufend aktualisiert wird. Wie schon bisher werden wir diese Information in Kürze auch auf der LVB-Homepage veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen Ihr LVB-Team Viele Grüße Karl Wolf Schelmenäcker 12 92334 Berching
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